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Wann kann eine Betreuung für eine volljährige Person eingerichtet werden ?
Volljährigen Personen, die aufgrund geistiger und/oder körperlicher Gebrechen hilfsbedürftig sind, bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Wie wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet ?
Das Gericht erfährt von der Hilfsbedürftigkeit eines Betroffenen manchmal dadurch, dass dieser sich selbst an das Gericht wendet und die Bestellung eines Betreuers beantragt. In den meisten Fällen regen allerdings Dritte (Ehegatten, Angehörige, Ärzte, Leiter von Pflegeeinrichtungen usw.) die Bestellung eines Betreuers für einen Hilfsbedürftigen an.
Wenn Sie für sich die Bestellung eines Betreuers beantragen oder aber die Bestellung eines Betreuers für jemand anderen anregen wollen, können Sie sich entweder persönlich an die Geschäftsstelle für Betreuungssachen wenden. Dort wird alles Notwendige mit ihnen besprochen und die erforderlichen Angaben in einem Protokoll festgehalten. Sie können allerdings auch den Vordruck (unter Formulare) herunterladen, ausfüllen und an das Gericht senden. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Vordruckes die dort gegebenen Hinweise. Die Vorlage eines (haus-)ärztlichen Attestes über den gesundheitlichen Zustand des/der Hilfsbedürftigen kann die Verfahrensdauer erheblich verkürzen. Gerade in denjenigen Fällen, in denen dringender Regelungsbedarf besteht, kann bei Vorliegen eines Attestes durch einstweilige Anordnung ein vorläufiger Betreuer bestellt werden.
Ist die Sache nicht eilbedürftig, holt das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung ein. In sämtlichen Fällen entscheidet das Gericht grundsätzlich erst nach einer persönlichen Anhörung des Hilfsbedürftigen. Bei der Anhörung wird nach Möglichkeit die Frage der Notwendigkeit einer Betreuung, der Aufgabenkreis eines künftigen Betreuers sowie die künftige Betreuungsperson erörtert. Bei der Auswahl des Betreuers sind verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen und Bindungen zu berücksichtigen. Wünschen des Hilfsbedürftigen ist in der Regel zu entsprechen. Steht kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung, kann das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen, dessen Tätigkeit der Betreute vergüten muss, sofern er vermögend ist.
Spätestens vor Ablauf von fünf Jahren prüft das Gericht die Frage der Notwendigkeit einer weiteren rechtlichen Betreuung.
Ein Merkblatt zum Thema Betreuungsverfahren finden Sie auf der Seite

Merkblatt für BetreuerInnen [16 KB] (PDF)
Anregung zur Betreuung [12 KB] (PDF)

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